Haftung juristischer Personen für ihre Organe
§ 4
Die §§ 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.
Haftung juristischer Personen für ihre Organe
Die §§ 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.
German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.