Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
§ 6
123die maximale Ausführungsfrist,die dem Zahler in Rechnung zu stellenden Entgelte undgegebenenfalls die Aufschlüsselung der Entgelte nach Nummer 2.Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Folgendes mit: