Sonstige Informationen während des Vertragsverhältnisses
§ 9
12sich Umstände, über die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 unterrichtet wurde, ändern oderzum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers Änderungen von Zinssätzen wirksam geworden sind.Während des Vertragsverhältnisses ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer unverzüglich zu unterrichten, wenn