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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche § 9

Sonstige Informationen während des Vertragsverhältnisses

§ 9

12sich Umstände, über die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 unterrichtet wurde, ändern oderzum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers Änderungen von Zinssätzen wirksam geworden sind.Während des Vertragsverhältnisses ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer unverzüglich zu unterrichten, wenn

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Siebter Teil — Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten

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