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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche § 9

Weitere Informationspflichten bei Verträgen über Gastschulaufenthalte

§ 9

123Namen, Anschrift, Telefonnummer und gegebenenfalls E-Mail-Adresse der Gastfamilie, in welcher der Gastschüler untergebracht ist, einschließlich Veränderungen,Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, einschließlich Veränderungen, undAbhilfeverlangen des Gastschülers und die vom Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen.Über die in § 6 Absatz 2 bestimmten Angaben hinaus hat der Reiseveranstalter dem Reisenden folgende Informationen zu erteilen:

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Siebter Teil — Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten

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