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Bundesgebührengesetz § 12

Auslagen

§ 12

12345Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer,Leistungen anderer Behörden und Dritter,Dienstreisen und Dienstgänge,Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung undAusfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden.(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben fürAuslagen sind auch dann zu erheben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 7, 8, 9 Absatz 4 oder 5, § 10 Absatz 2 bis 6 gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist. 1234bestimmte Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gesondert erhoben werden,auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auslagen gesondert erhoben werden; dies gilt nicht für einfache elektronische Kopien,Auslagen pauschal oder bis zu einem Höchstbetrag erhoben werden undAuslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.(2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt werden, dass (3) Für Auslagen gelten die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 4 bis 6, § 10 Absatz 3 sowie die §§ 13 und 14 sowie die §§ 16 bis 21 entsprechend.

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