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Bundesgebührengesetz § 19

Unterbrechung der Zahlungsverjährung

§ 19

1234567891011schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,Zahlungsaufschub,Stundung,Aussetzung der Vollziehung,Sicherheitsleistung,Vollstreckungsaufschub,eine Vollstreckungsmaßnahme,Anmeldung im Insolvenzverfahren,Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, oderErmittlungen des Gläubigers nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Gebührenschuldners.(1) Die Verjährung nach § 18 wird unterbrochen durch 123456die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,das Insolvenzverfahren beendet ist,der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird oderdie Ermittlung der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Gebührenschuldners beendet ist.(2) Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort bis (3) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist. (4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechung bezieht.

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