Gebührengläubiger
§ 5
12der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oderder Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.Gebührengläubiger ist
Gebührengläubiger
12der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oderder Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.Gebührengläubiger ist
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