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Bundesgebührengesetz § 6

Gebührenschuldner

§ 6

123dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist,der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oderder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.(1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet, (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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