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Bundeshaushaltsordnung § 104

Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts

§ 104

1234sie auf Grund eines Gesetzes vom Bund Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Bundes gesetzlich begründet ist odersie vom Bund oder einer vom Bund bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden odermit dem Bundesrechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist odersie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Bundesrechnungshofes eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn (2) Absatz 1 ist auf die vom Bund verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden. (3) Steht dem Bund vom Gewinn eines Unternehmens, an dem er nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Bundesrechnungshof den Abschluß und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen des Bundes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.

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