Grundsatz
§ 105
12die §§ 106 bis 110,die §§ 1 bis 87 entsprechend,(1) Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts geltensoweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. (2) Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Bundes besteht.