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Bundeshaushaltsordnung § 11

Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

§ 11

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. 123zu erwartenden Einnahmen,voraussichtlich zu leistenden Ausgaben undvoraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr (3) Bei Verkauf und Kauf von Bundeswertpapieren sind die gesamten Zinskosten periodengerecht über die Laufzeit des jeweiligen Wertpapiers anteilig jeweils auf die Periode von Zahlungstermin zu Zahlungstermin aufzuteilen. Der Saldo aus Zinsausgaben und Krediteinnahme muss stets der Kassenwirkung der Zahlungen entsprechen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Teil II — Aufstellung des Haushaltsplans

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