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Bundeshaushaltsordnung § 14

Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan

§ 14

1234a)b)c)in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);Darstellungen der Einnahmen und Ausgabeneine aggregierte Darstellung des Anteils der für das jeweilige Haushaltsjahr insgesamt veranschlagten Ausgaben für Investitionen an den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt; dabei werden die veranschlagten Ausgaben für Investitionen um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt; darüber hinaus werden von den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt die Ausgaben der Bereichsausnahme nicht berücksichtigt, soweit sie 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandprodukts übersteigen sowie ausgabenseitige finanzielle Transaktionen abgezogen,eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter.(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen. (2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Teil II — Aufstellung des Haushaltsplans

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