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Bundeshaushaltsordnung § 34

Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben

§ 34

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. (2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen. (3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Teil III — Ausführung des Haushaltsplans

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