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Bundeshaushaltsordnung § 43

Kassenmittel, Betriebsmittel

§ 43

(1) Das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages leisten zu lassen (Betriebsmittel). (2) Das Bundesministerium der Finanzen soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, daß über sie bei Bedarf verfügt werden kann.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Teil III — Ausführung des Haushaltsplans

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