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Bundeshaushaltsordnung § 70

Zahlungen

§ 70

Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Teil IV — Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

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