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Bundeshaushaltsordnung § 77

Kassensicherheit

§ 77

Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen, daß die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Teil IV — Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

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