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Bundeshaushaltsordnung § 81

Gliederung der Haushaltsrechnung

§ 81

(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen. 12a)b)c)d)e)f)g)h)die Ist-Einnahmen,die zu übertragenden Einnahmereste,die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,die veranschlagten Einnahmen,die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;bei den Einnahmen:a)b)c)d)e)f)g)h)i)die Ist-Ausgaben,die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,die veranschlagten Ausgaben,die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.bei den Ausgaben:(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen sind besonders anzugeben: (3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2 besonders anzugeben. (4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.

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