Haushaltsabschluß
§ 83
123a)b)das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;a)b)c)d)e)die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2.In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen: