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§ 20 Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung

§ 20 Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung

Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses

§ 20

(1) Der Prüfungsleiter stellt auf Grund der Bewertungen der mündlichen und schriftlichen Prüfung die Gesamtbewertung fest. (2) Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus der jeweiligen schriftlichen und mündlichen Fachzwischennote der arithmetische Mittelwert zu bilden ist (Fachnote). Im Fach Recht und Betriebswirtschaft ist die mündliche Fachzwischennote zugleich die Fachnote. Das Gesamtergebnis wird durch das arithmetische Mittel der Fachnoten gebildet und lautet bei einem Notenmittelwert 1. von 1,00 bis 1,49 "sehr gut", 2. von 1,50 bis 2,44 "gut", 3. von 2,45 bis 3,34 "befriedigend", 4. von 3,35 bis 4,00 "ausreichend". Der Notenmittelwert wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet. (3) Die Prüfung ist als bestanden zu erklären, wenn in allen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. (4) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung teilt der Prüfungsleiter dem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mit. (5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

Gesamte Vorschrift lesen → · Zugehörigen Abschnitt öffnen: Abschnitt 4 — Bewerten und Feststellen der Prüfungsergebnisse, Erteilen der Prüfungszeugnisse →

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