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Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung § 2

Begriffsbestimmungen

§ 2

1234Einwegkunststoffprodukt:ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt worden ist;Kunststoff:Nr. 1907/20061999/45/EGNr. 793/93(EG) Nr. 1488/9476/769/EWG91/155/EWG,2000/21/EGein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG)des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinieund zur Aufhebung der Verordnung (EWG)des Rates, der Verordnungder Kommission, der Richtliniedes Rates sowie der Richtlinien93/67/EWG, 93/105/EG undder Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/507 (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden;Inverkehrbringen:die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung;Bereitstellung auf dem Markt:jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 57) sowie ergänzend die folgenden Begriffsbestimmungen:

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