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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 21

Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens

§ 21

(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern. 123nach diesem Gesetz,nach Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union odernach einer Verfügung der Europäischen Kommission oder der Kartellbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergangen ist.(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach folgenden Vorschriften nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf: 123einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der §§ 2, 3, 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2a oder Absatz 2b beizutreten odersich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 zusammenzuschließen oderin der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich im Markt gleichförmig zu verhalten.(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen, (4) Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 2 — Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten

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