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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 27

Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen

§ 27

(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 1234die Anträge nach § 24 Absatz 3;die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Absatz 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Absatz 4.(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen (3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind. (4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge. (5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Absatz 4 Satz 1.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 4 — Wettbewerbsregeln

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