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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 31a

Wasserwirtschaft, Meldepflicht

§ 31a

1234Firma oder sonstige Bezeichnung,Ort der Niederlassung oder Sitz,Rechtsform und Anschrift sowieName und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.(1) Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der Kartellbehörde. Bei der Anmeldung sind für jedes beteiligte Unternehmen anzugeben: (2) Die Beendigung oder Aufhebung der in § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Verträge ist der Kartellbehörde mitzuteilen.

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