Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen
§ 31b
12Angaben nach § 31a undden wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse, insbesondere Angaben über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Austritt.(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 freigestellten Verträgen auf Anfrage Auskunft über (2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach diesem Gesetz, die die öffentliche Versorgung mit Wasser über feste Leitungswege betreffen, im Benehmen mit der Fachaufsichtsbehörde. 123die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen beanstandeten Missbrauch abzustellen,die beteiligten Unternehmen verpflichten, die Verträge oder Beschlüsse zu ändern, oderdie Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.(3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs nach § 31 Absatz 4 (4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 3 berücksichtigt die Kartellbehörde Sinn und Zweck der Freistellung und insbesondere das Ziel einer möglichst sicheren und preisgünstigen Versorgung. (5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Wasserversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat. (6) § 19 bleibt unberührt.