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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 63

Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit

§ 63

123der Rechtsbehelfsführer,die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt: (2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt. (3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 2 — Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren

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