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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 66

Aufschiebende Wirkung

§ 66

12eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1, § 32f Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird odereine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird,(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügungoder soweit der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts eine solche Verfügung betrifft. (2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 2 — Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren

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