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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 72

Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung

§ 72

12die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren;die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist sowie über den elektronischen Rechtsverkehr.Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten entsprechend

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 2 — Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren

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