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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 80

Rechtsbeschwerdeentscheidung

§ 80

(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss. (2) Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so verwirft sie der Bundesgerichtshof. (3) Ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, so weist der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zurück. 12in der Sache entsprechend § 76 Absatz 2 bis 5 selbst entscheiden,den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.(4) Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so kann der BundesgerichtshofDer Bundesgerichtshof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 142 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat. (5) Ergibt die Begründung der Beschwerdeentscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Beschwerdeentscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. (6) Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung nach einer Zurückverweisung die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen. (7) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 4 — Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde

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