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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 89e

Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d

§ 89e

1234das Bundeskartellamt,die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden,die Europäische Kommission unddie Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.(1) Wettbewerbsbehörden im Sinne der §§ 33g und 89b bis 89d sindIm Rahmen der Anwendung der §§ 33g und 89b bis 89d auf Verstöße nach der Verordnung (EU) 2022/1925 gelten als Wettbewerbsbehörden die Europäische Kommission sowie Behörden, die die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/1925 genannten Vorschriften anwenden. 12mit denen überwiegend das gleiche Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union unddie nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Europäischen Union angewandt werden.(2) Absatz 1 sowie die §§ 33g, 89b bis 89d finden entsprechende Anwendung auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des nationalen Rechts eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,Davon ausgenommen sind nationale Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, es sei denn, solche strafrechtlichen Sanktionen dienen als Mittel, um das für Unternehmen geltende Wettbewerbsrecht durchzusetzen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 4 — Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

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