Bestehen der Prüfung
§ 10
123der praktische Teil der Prüfung bestanden ist,im schriftlichen und mündlichen Teil die Einzelnote "ungenügend" nicht erteilt worden ist unddie Leistungen in jedem der drei Fachgebiete mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet worden sind.Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn