熱門推薦罰單破解實戰交通警察名師 25 年經驗,親授警察臨檢、檢舉魔人、科技執法、車禍糾紛的執法邏輯看課程介紹
購物車我的課程我的書籤免費註冊

Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes § 11

Entscheidung über die Prüfung

§ 11

(1) Über die Bewertung des praktischen Teils, der Leistungen in den einzelnen Fachgebieten des mündlichen und schriftlichen Teils und deren Gesamtnoten sowie über das Ergebnis der gesamten Prüfung hat der Prüfungsausschuß zu befinden. (2) Der Prüfungsausschuß muß den Bewerber von der weiteren Prüfung ausschließen, wenn der Bewerber einen Täuschungsversuch begangen hat. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. 12der Bewerber den praktischen Teil der Prüfung nicht bestanden hat oderdie Leistungen des Bewerbers im schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung in einem Fachgebiet mit der Einzelnote "ungenügend" bewertet worden sind.(3) Der Prüfungsausschuß kann den Bewerber von der weiteren Prüfung ausschließen, wennDie Prüfung gilt auch in diesen Fällen als nicht bestanden. (4) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so entscheidet der Prüfungsausschuß, ob der praktische Teil oder Leistungen in einzelnen Fachgebieten auf die Wiederholungsprüfung angerechnet werden können. Es dürfen jedoch nur Leistungen in Fachgebieten angerechnet werden, die mindestens mit der Gesamtnote "befriedigend" bewertet worden sind. Eine Anrechnung ist nur möglich, wenn die Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres durchgeführt wird.

查看整部法規全文 →

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.