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Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes § 2

Prüfungsausschuß

§ 2

(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen. Der Prüfungsausschuß wird bei der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Stelle für den Bereich dieses Landes gebildet. (2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Stelle bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt den Vorsitzenden. 123Eine Person, die ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr ist oder die die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt; sie braucht jedoch einer Technischen Prüfstelle nicht anzugehören und ihre fachliche Eignung nicht durch eine Prüfung nachgewiesen zu haben;ein Angehöriger des höheren nichttechnischen Verwaltungsdiensts;der Leiter einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder dessen Stellvertreter.(3) Dem Prüfungsausschuß haben mindestens anzugehören: (4) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß abzulegen, in dessen Bereich der Bewerber nach § 1 dieser Verordnung ausgebildet worden ist. Auf Antrag des Bewerbers kann mit Zustimmung der beteiligten zuständigen obersten Landesbehörden die Prüfung auch von einem anderen Prüfungsausschuß abgenommen werden.

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