Zulassung zur Prüfung
§ 3
Die Anerkennungsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Sie beauftragt den Prüfungsausschuß mit der Durchführung der Prüfung.
Zulassung zur Prüfung
Die Anerkennungsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Sie beauftragt den Prüfungsausschuß mit der Durchführung der Prüfung.
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