熱門推薦罰單破解實戰交通警察名師 25 年經驗,親授警察臨檢、檢舉魔人、科技執法、車禍糾紛的執法邏輯看課程介紹
購物車我的課程我的書籤免費註冊

LNG-Beschleunigungsgesetz § 13

Übergangsregelungen

§ 13

(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auf bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren über Zulassungen für die Errichtung und die Inbetriebnahme von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie von Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 6 anzuwenden. Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach diesem Gesetz entfallen kann. (2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens galten, beendet werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann. (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 3 bis 10 Gebrauch gemacht worden ist und die mit Ablauf des 31. Juni 2025 noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter. (4) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz weg, sind auch die entsprechenden Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anwendbar. (5) Die Regelungen des § 9 sind auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabe- und Nachprüfungsverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2 zum Gegenstand haben; für § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 7, 8 und 9 sowie Absatz 4 gilt dies nur, sofern das Vergabeverfahren nach dem 24. Februar 2022 begonnen hat. Insbesondere sind § 9 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 sowie die Regelungen zum Rechtsschutz nach § 9 Absatz 2, 3 und 5 auch anzuwenden, wenn bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Vergabeverfahren abgeschlossen oder der Vertrag geschlossen wurde. Der Fristbeginn in Fällen des § 9 Absatz 2 und 3 fällt bei bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Nachprüfungsverfahren frühestens auf den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes; soweit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Fristen in Nachprüfungsverfahren früher ablaufen als die Fristen nach § 9 Absatz 2 und 3, sind die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fristen bis zu ihrem Ablauf anzuwenden.

查看整部法規全文 →

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.