Begriffsbestimmungen
§ 2
11a.1b.234567a)b)c)die mittels in Kraftfahrzeugen eingebauter Einrichtungen unter Aussendung der der Notrufnummer 112 entsprechenden Signalisierungsinformation entweder manuell oder im Falle eines erheblichen Unfalls automatisch durch die Fahrzeugelektronik eingeleitet wird,die durch die Notdienstkategoriewerte 6 oder 7 gekennzeichnet ist undzu deren Beginn ein europaeinheitlich standardisierter Datensatz an die Notrufabfragestelle übermittelt wird;„E-Call” die Notrufverbindung mit Ursprung in Mobilfunknetzen,„Einzugsgebiet“ der aus einem oder mehreren Notrufursprungsbereichen bestehende örtliche Zuständigkeitsbereich einer Notrufabfragestelle;„Notdienstkategoriewert” ein durch die Zahlen 1 bis 8 angegebener Wert, den mobile Endgeräte im Rahmen des Verbindungsaufbaus zusätzlich an ein Mobilfunknetz übermitteln können, um dadurch dem Netz besondere Arten des Notrufs anzuzeigen;„Notrufabfragestelle“ die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen;a)b)von Notrufverbindungen einschließlich der zugehörigen Daten oderder den Notruf begleitenden Daten;„Notrufanschluss“ der Anschluss einer Notrufabfragestelle an ein Telekommunikationsnetz, der je nach technischer Ausgestaltung ausschließlich genutzt wird für die Entgegennahme„Notrufcodierung“ die Nummer mit mindestens einer von den Ziffern 0 bis 9 verschiedenen hexadezimalen Ziffer, mit der in öffentlichen Telekommunikationsnetzen ein Notrufanschluss adressiert wird;„Notrufursprungsbereich“ das geografisch zusammenhängende Gebiet, aus dem alle unter der Notrufnummer 110 oder 112 eingeleiteten Notrufverbindungen aus einem Telekommunikationsnetz zum selben der jeweiligen Notrufnummer zugeordneten Notrufanschluss gelenkt werden;a)b)c)Eingabe einer Notrufnummer über die Zifferntasten,Betätigen einer ausschließlich für Notruf vorgesehenen Taste oder Tastenkombination odereinen entsprechenden Auslösemechanismus;„Notrufverbindung“ die Telefon- oder Telefaxverbindung, die zu einem Notrufanschluss über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonnummernplans aufgebaut wird; die Telefon- oder Telefaxverbindung wird eingeleitet durch Wahl einer Notrufnummer oder durch Aussenden einer in den technischen Standards für die Gestaltung von Telekommunikationsnetzen ausschließlich für Notruf vorgesehenen Signalisierungsinformation, wobei das Endgerät zum Aussenden der Notrufnummer oder der entsprechenden Signalisierungsinformation veranlasst wird durch„Telefondiensteanbieter“ wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonrufnummernplans erbringt.Im Sinne dieser Verordnung ist