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Schiffsbesetzungsverordnung § 3

Verpflichtungen des Kapitäns

§ 3

1234das von ihm geführte Schiff entsprechend dem auf Grund des § 8 Absatz 1 ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis besetzt ist,die Anordnungen der Berufsgenossenschaft nach § 9 Absatz 2 Satz 1 befolgt werden,a)b)an Bord mitgeführt,der Berufsgenossenschaft, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und den Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen vorgelegt wird unddas Schiffsbesatzungszeugnisein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses an geeigneter Stelle an Bord ausgehängt wird.Der Kapitän hat im Rahmen seiner Befugnisse an Bord des Schiffes dafür zu sorgen, dass

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