Schiffskoch
§ 7
1234im Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Koch oder eines anderen einschlägigen Ausbildungsberufes nach innerstaatlichem Recht sind odereine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über die Teilnahme an einer Gaststättenunterrichtung nach gaststättenrechtlichen Vorschriften nachweisen odereinen Nachweis über die Befähigung zum Schiffskoch einer Vertragspartei des Seearbeitsübereinkommens odereinen gleichwertigen Nachweis eines anderen als in Nummer 3 genannten Staates besitzen.(1) Auf jedem Schiff muss ein Schiffskoch vorhanden und für die Zubereitung von Speisen ausgebildet und qualifiziert sein. Für diese Tätigkeit können Besatzungsmitglieder eingesetzt werden, dieBesatzungsmitglieder unter 18 Jahren dürfen nicht als Schiffskoch eingesetzt werden. (2) Auf Schiffen mit weniger als zehn vorgeschriebenen Besatzungsmitgliedern kann der Reeder auf den Einsatz eines Schiffskochs nach Absatz 1 verzichten, wenn das für die Zubereitung von Speisen verantwortliche Besatzungsmitglied eine Ausbildung oder Unterweisung in den Bereichen Nahrungsmittel- und persönliche Hygiene sowie Handhabung und Lagerung von Verpflegung an Bord erhalten hat.