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Seearbeitsgesetz § 101

Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Ausland

§ 101

(1) Hat ein Besatzungsmitglied das Schiff im Ausland wegen Krankheit oder Verletzung verlassen müssen, so kann das Besatzungsmitglied vom Reeder Heilbehandlung und Verpflegung in einem zumutbaren Krankenhaus verlangen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Reeder dem Besatzungsmitglied zur Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse ein angemessenes Tagegeld zu zahlen, sofern nicht die Heuer nach § 104 fortzuzahlen ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Unterabschnitt 1 — Anspruch auf medizinische Betreuung an Bord und an Land

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