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Seearbeitsgesetz § 115

Schiffssicherheitsausschuss

§ 115

123dem Kapitän,einem von der Bordvertretung bestimmten Mitglied der Bordvertretung unddem Sicherheitsbeauftragten nach § 116.(1) Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr Besatzungsmitgliedern einen Schiffssicherheitsausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:Soweit eine Bordvertretung nicht besteht, ist das Mitglied nach Satz 2 Nummer 2 vom Kapitän nach Anhörung der Besatzung zu benennen. (2) Der Schiffssicherheitsausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Schiffssicherheitsausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Unterabschnitt 4 — Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

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