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Seearbeitsgesetz § 41

Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen

§ 41

Verkauft der Reeder einem Besatzungsmitglied Waren oder erbringt er ihm gegenüber Dienstleistungen, sind die Preise so zu kalkulieren, dass nach Deckung der Kosten keine Überschüsse entstehen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Unterabschnitt 3 — Heuer

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