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Seearbeitsgesetz § 56

Urlaubsanspruch

§ 56

(1) Ein Besatzungsmitglied hat für jedes Beschäftigungsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Anspruch auf Erholungsurlaub darf nur unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 3 abgegolten werden. (2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist das Bundesurlaubsgesetz anzuwenden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Unterabschnitt 5 — Urlaub

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