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Seearbeitsgesetz § 57

Urlaubsdauer

§ 57

(1) Der Urlaub der Besatzungsmitglieder beträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens 30 Kalendertage. 1234 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 17 Jahre alt sind,32 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.(2) Der Urlaub jugendlicher Besatzungsmitglieder beträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens 1234gesetzliche Feiertage, die am Ort des Heimathafens gelten,Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall sowie Arbeitsausfälle infolge Mutterschaft,Landgang nach § 35 undAusgleichsfreizeiten nach § 52.(3) Nicht auf den Urlaub anzurechnen sind

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Unterabschnitt 5 — Urlaub

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