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Seearbeitsgesetz § 80

Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermissten Besatzungsmitglieds

§ 80

(1) Der Kapitän hat die Sachen eines verstorbenen oder vermissten Besatzungsmitglieds dem Vertreter des Reeders vor Ort zu übergeben. Der Reeder hat sicherzustellen, dass die Sachen unverzüglich an die Erben des verstorbenen oder die Angehörigen des vermissten Besatzungsmitglieds übermittelt werden. (2) Der Reeder hat das Heuerguthaben eines verstorbenen oder für tot erklärten Besatzungsmitglieds an dessen Erben zu überweisen, bei einem vermissten Besatzungsmitglied an dessen Angehörige.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Unterabschnitt 8 — Verfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern

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