Überprüfungen
§ 98
123der Verpflegungs- und Trinkwasservorräte,aller Räume und Ausrüstungsgegenstände, die der Lagerung von Verpflegung und Trinkwasser dienen, undder Küchen und der anderen Ausrüstungen für die Zubereitung und das Servieren von SpeisenDer Kapitän oder eine von ihm bestimmte Person hat dafür zu sorgen, dass Überprüfungenmindestens monatlich durchgeführt und unverzüglich unter Angabe des Tages und des Ergebnisses der Überprüfung im Seetagebuch eingetragen werden.