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Strahlenschutzgesetz § 100

Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder

§ 100

Die Länder stellen allgemeine und besondere Notfallpläne auf. Diese Notfallpläne der Länder ergänzen und konkretisieren den allgemeinen Notfallplan des Bundes und die besonderen Notfallpläne des Bundes, soweit die Länder für die Planung oder Durchführung von Schutzmaßnahmen zuständig sind.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 3 — Notfallvorsorge

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