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Strahlenschutzgesetz § 102

Notfallübungen

§ 102

(1) Die Behörden und Organisationen, die gemäß den Notfallplänen des Bundes und der Länder an der Notfallreaktion beteiligt sind, sowie die nach § 115 Absatz 1 für die Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte Verantwortlichen führen regelmäßig Notfallübungen durch. 12die organisatorischen Vorkehrungen für die Notfallreaktion unda)b)c)der Lageerfassung und Lagebewertung,der Abstimmung der Entscheidungen der zuständigen Behörden undder Durchführung von angemessenen Schutzmaßnahmen.entsprechend den Notfallplänen der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit der an der Notfallreaktion beteiligten Behörden, Organisationen und Strahlenschutzverantwortlichen bei(2) Die Notfallübungen sind nach Art der Übung, Umfang, Notfallszenarien und Beteiligten angemessen zu differenzieren. Zu erproben und zu üben sind insbesondere

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 3 — Notfallvorsorge

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