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Strahlenschutzgesetz § 107

Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage

§ 107

1234567Daten, die nach § 162 Absatz 2 an die Zentralstelle des Bundes zur Überwachung der Umweltradioaktivität übermittelt werden,Mitteilungen des Strahlenschutzverantwortlichen über einen überregionalen oder regionalen Notfall in ihrem Landesgebiet oder ein Ereignis in ihrem Landesgebiet, das zu einem solchen Notfall führen kann, odersonstige Erkenntnisse über einen überregionalen oder regionalen Notfall in ihrem Landesgebiet,bei einem überregionalen oder regionalen Notfall in ihrem Landesgebiet die für die radiologische Lage relevanten Daten zur Anlage oder Strahlungsquelle, zum radiologischen Inventar und zu Freisetzungen sowie Freisetzungsabschätzungen und ‑prognosen,bei einem überregionalen oder regionalen Notfall im Bundesgebiet oder im grenznahen Ausland anlagenbezogene Messdaten, die aus anlagenbezogenen Messprogrammen zur Immissionsüberwachung oder aus lageabhängig durchgeführten weiteren Immissionsmessungen stammen,bei überregionalen oder regionalen Notfällen Mitteilungen über die von den zuständigen Landesbehörden getroffenen Schutzmaßnahmen sowie über Informationen der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen gemäß § 112 Absatz 2 undMitteilungen über die Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahmen und Verhaltensempfehlungen.Die Länder übermitteln dem radiologischen Lagezentrum des Bundes unverzüglich

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 4 — Radiologische Lage, Notfallreaktion

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