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Strahlenschutzgesetz § 110

Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen

§ 110

Die Behörden und Organisationen, die an Entscheidungen über Schutzmaßnahmen oder deren Durchführung beteiligt sind, arbeiten nach Maßgabe der Notfallpläne zusammen. Die Entscheidungen und Schutzmaßnahmen sind im erforderlichen Umfang aufeinander abzustimmen, soweit die rechtzeitige Durchführung angemessener Schutzmaßnahmen dadurch nicht verhindert oder unangemessen verzögert wird.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 4 — Radiologische Lage, Notfallreaktion

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