Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte
§ 115
123die Strahlenschutzverantwortlichen,die Behörden, die gemäß den Notfallplänen des Bundes und der Länder für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständig sind oder an diesen Maßnahmen mitwirken unddie an der Notfallreaktion mitwirkenden Organisationen.(1) Verantwortlich für die Unterrichtung, Aus- und Fortbildung ihrer eigenen Einsatzkräfte sind 12die Strahlenschutzverantwortlichen hinsichtlich ihrer eigenen und der in ihrem Auftrag tätigen Einsatzkräfte,a)b)die Behörde, die den Notfalleinsatz mehrerer Behörden oder mitwirkender Organisationen leitet oderdie Behörden und Organisationen, die für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständig sind oder an diesen Maßnahmen mitwirken, soweit die Einsatzkräfte nicht einer den Notfalleinsatz leitenden Behörde unterstellt sind.hinsichtlich der anderen Einsatzkräfte(2) Verantwortlich für den Schutz der Einsatzkräfte im Notfalleinsatz sind