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Strahlenschutzgesetz § 116

Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen

§ 116

Bei der Vorbereitung und Durchführung von Einsätzen, die nicht der Bekämpfung eines Notfalls im Sinne dieses Gesetzes, sondern der Bekämpfung einer anderen Gefahrenlage dienen, und bei denen die Einsatzkräfte ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können, sind die §§ 113 bis 115 entsprechend anzuwenden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 2 — Schutz der Einsatzkräfte

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